Mutterschutz
Ihre Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau nach § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz (MuSchG)
Nach § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz ist jede/r Arbeitgeber/in (oder ihm/ihr Gleichgestellte) und jede Ausbildungseinrichtung (Schule, Hochschule) verpflichtet, die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau der zuständigen Arbeitsschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.
In Nordrhein-Westfalen sind, abhängig vom Beschäftigungsort der schwangeren oder stillenden Frau, die Bezirksregierungen als Arbeitsschutzbehörden zuständig.
Hinweise zum Formular:
Diese Anwendung ist für den PC optimiert und derzeit für Tablets nicht geeignet.
Nach dem Ausfüllen aller Pflichtfelder (*) und ihrer Bestätigung werden Ihre gesamten Angaben elektronisch an die für Sie zuständige Bezirksregierung übermittelt. Damit haben Sie Ihre gesetzliche Mitteilungspflicht erfüllt. Das ausgefüllte Formular können Sie abschließend aufrufen und abspeichern bzw. ausdrucken.
Die Länge des oberen roten Balken gibt Ihnen eine Orientierung, wie weit Sie beim Ausfüllen des Formulars vorangeschritten sind.
Das Formular wird nach 30 Minuten Inaktivität geschlossen. Eine Zwischenspeicherung Ihrer bereits eingegebenen Daten ist nicht möglich.
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