Nach § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz ist jede/r Arbeitgeber/in (oder ihm/ihr Gleichgestellte) und jede Ausbildungseinrichtung (Schule, Hochschule) verpflichtet, die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau der zuständigen Arbeitsschutzbehörde unverzüglich mitzuteilen.

In Nordrhein-Westfalen sind, abhängig vom Beschäftigungsort der schwangeren oder stillenden Frau, die Bezirksregierungen als Arbeitsschutzbehörden zuständig.