Datenschutzrechtlicher Hinweis:

In Abhängigkeit vom Beschäftigungs- oder Ausbildungsort der schwangeren oder stillenden Frau in Nordrhein-Westfalen ist eine der nachfolgenden Bezirksregierungen für die Schwangerschaftsmitteilung nach § 27 Abs. 1 MuSchG zuständig und demnach die datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle:

Auf Seite 5 des Formulars wird die für Ihre Meldung zuständige Bezirksregierung ermittelt und auf Seite 6 des Formulars nochmals explizit auf die Datenschutzrichtlinie dieser Bezirksregierung verwiesen.

Das Landesinstitut für Arbeitsschutz und Arbeitsgestaltung (LIA) (Datenschutzrichtlinie) ist für alle Bezirksregierungen bei der Schwangerschaftsmitteilung im Rahmen dieses Online-Formulars als Auftragsdatenverarbeiter tätig. Die IP-Adresse der meldenden Stelle - in der Regel ist das die IP-Adresse des Arbeitgebers oder der Ausbildungsstelle der schwangeren oder stillenden Frau - wird ausschließlich im LIA verarbeitet und im Rahmen der zulässigen Verarbeitungstätigkeit für maximal 28 Tage gespeichert.